8 fahrens ist nicht zu beanstanden. Daher stellt das Festhalten am Strafbefehl bzw. die erstinstanzliche Hauptverhandlung keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung i.S.v. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO dar, welche vom Kanton zu tragen wäre. Die Höhe der Verfahrenskosten liegt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde oberinstanzlich auch nicht angefochten.