54 f.) zu ändern. Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz Kosten für die Anpassung des Strafbefehls bzw. die Neuansetzung der Verhandlung ausgeschieden haben, ist dem Beschuldigten durch diesen Verfahrensschritt kein finanzieller Nachteil erwachsen, welcher allenfalls vom Kanton zu tragen gewesen wäre (vgl. Ziff. 7.1 hiervor). Weiter ist festzuhalten, dass eine (direkte) Anklageerhebung anstelle der Ausfällung eines Strafbefehls nicht zu geringeren Kosten geführt hätte. Der Beschuldigte hatte somit im Vorverfahren keinen Anspruch auf Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Die Durchführung eines gerichtlichen Ver-