251 f.) und in rechtlicher Hinsicht daraus schloss, es könne aufgrund der kurzen Sequenz nicht von einer Solidarisierung mit den Demonstranten gesprochen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 260). Auch im Übrigen sind keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen ersichtlich, welche zu zusätzlichen Kosten geführt hätten. Die Vorinstanz gab mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Gelegenheit (pag. 164 f.), den Strafbefehl vom 20. März 2019 (pag. 54 f.) zu ändern.