Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu Recht von einer Einstellung des Strafverfahrens abgesehen und an einer gerichtlichen Beurteilung festgehalten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz «in dubio pro reo» davon ausging, dass sich der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum nur für kurze Dauer ausserhalb des Kessels aktiv verhielt (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251 f.) und in rechtlicher Hinsicht daraus schloss, es könne aufgrund der kurzen Sequenz nicht von einer Solidarisierung mit den Demonstranten gesprochen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 260).