Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte ab 17:00 Uhr nicht entfernte, sondern von ausserhalb des umstellten Bereichs mit den Demonstranten solidarisierte, ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel durchaus naheliegend – wenn gemäss vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht beweisbar. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu Recht von einer Einstellung des Strafverfahrens abgesehen und an einer gerichtlichen Beurteilung festgehalten.