Sie war nicht verpflichtet, von einer Anklageerhebung abzusehen, weil eine andere Beurteilung durch das Sachgericht als möglich erschien. Im Gegenteil ist in Zweifelsfällen Anklage zu erheben. In der ergänzten Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft begründet, weshalb aus ihrer Sicht der Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt und eine Strafe zu verhängen ist. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte ab 17:00 Uhr nicht entfernte, sondern von ausserhalb des umstellten Bereichs mit den Demonstranten solidarisierte, ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel durchaus naheliegend – wenn gemäss vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht beweisbar.