Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt das um 17:08 Uhr aufgenommene Video den von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt wieder. So hielt sich der Beschuldigte ausserhalb des umstellten Bereichs auf, schwenkte seine mitgeführte rote Fahne und rief etwas in Richtung der verbliebenen Demonstranten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251). Um 17:14 Uhr ist dann ersichtlich, wie sich der Beschuldigte ruhig verhält. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Anklage mithin auf vorhandene Beweismittel. Sie war nicht verpflichtet, von einer Anklageerhebung abzusehen, weil eine andere Beurteilung durch das Sachgericht als möglich erschien.