Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser sich nach der Durchsage der Polizei um 17:10 Uhr schlagartig ruhig verhalten habe. In der kurzen Sequenz aktiven Verhaltens sah sie noch kein «sich solidarisieren» mit den verbliebenen Demonstrationsteilnehmenden (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 259). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt das um 17:08 Uhr aufgenommene Video den von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt wieder.