7 digte um 17:08 Uhr ausserhalb des Kessels aufhielt und – anstatt sich im Sinne der polizeilichen Aufforderung vom Ort des Geschehens zu entfernen – von hinten an die Polizeikette herantrat, um etwas in Richtung der verbliebenen Demonstranten zu schreien sowie die mitgeführte Fahne zu schwenken (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251). Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser sich nach der Durchsage der Polizei um 17:10 Uhr schlagartig ruhig verhalten habe.