Strittig und im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen war insbesondere das Verhalten des Beschuldigten als bzw. nachdem der Demonstrationszug in den Bereich des Bahnhofs Bern gelangte. Ob der Beschuldigte den Demonstrationszug bereits nach der ersten polizeilichen Durchsage um 16:54 – 16:55 Uhr oder – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – erst aufgrund der zweiten polizeilichen Aufforderung um 16:59 Uhr verlassen hat (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 250 f.), liess sich nicht erstellen. Sachverhaltsmässig blieb zudem unklar, wie sich der Beschuldigte zwischen 17:00 Uhr und 17:14 Uhr verhalten hat.