Die Staatsanwaltschaft warf in der ergänzten Anklageschrift dem Beschuldigten vorab vor, sich zwar gegen Ende der Demonstration von der Menge entfernt zu haben, aber durch das aktive Verhalten unmittelbar hinter der Polizeikette sowie durch das Nichtbefolgen der polizeilichen Anweisungen trotzdem mit den verbliebenen Demonstranten solidarisiert zu haben (pag. 170). Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass ein aktives Demonstrationsverhalten im Rücken der Polizeikette für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mindestens so gefährlich sein kann wie ein identisches Verhalten innerhalb des Demonstrationskessels.