Entsprechend erfolgte auch der (rechtskräftige) Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, sofern keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen vorliegen (426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft warf in der ergänzten Anklageschrift dem Beschuldigten vorab vor, sich zwar gegen Ende der Demonstration von der Menge entfernt zu haben, aber durch das aktive Verhalten unmittelbar hinter der Polizeikette sowie durch das Nichtbefolgen der polizeilichen Anweisungen trotzdem mit den verbliebenen Demonstranten solidarisiert zu haben (pag.