12. ff.). In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die beschuldigte Person, welche gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern verstossen hatte, zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, obschon von einer Bestrafung abgesehen wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 323 vom 25. Oktober 2018 Ziff. V.). 7.2 Kostentragung im konkreten Fall Der Beschuldigte hat an der fraglichen Kundgebung, im Wissen um das Bestehen einer Zusammenrottung und der diesbezüglich begangenen Sachbeschädigungen, teilgenommen. Entsprechend erfolgte auch der (rechtskräftige) Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs.