Dass bei einem Schuldspruch der Beschuldigte in der Regel auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn von einer Strafe Umgang genommen wird, entspricht denn auch der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern. So wurde etwa ein Beschuldigter des Landfriedensbruchs für schuldig befunden, weil er sich durch die Teilnahme und insbesondere durch das Verteilen von Flyern an einer verbotenen Kundgebung mit den anderen Teilnehmern solidarisch zeigte.