Die Staatsanwaltschaft kann – insbesondere bei schweren Delikten – nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Dass bei einem Schuldspruch der Beschuldigte in der Regel auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn von einer Strafe Umgang genommen wird, entspricht denn auch der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern.