Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie demnach in «dubio pro duriore» Anklage zu erheben (respektive einen Strafbefehl zu erlassen) und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen kann. Die Staatsanwaltschaft kann – insbesondere bei schweren Delikten – nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).