O., N. 29 zu vor Art. 52 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaften nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nur in ganz offensichtlichen Fällen (etwa klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen) die Möglichkeit haben sollen, ein Verfahren gar nicht an die Hand zu nehmen und gegebenenfalls einzustellen (WOHLERS, in: Stämpfli- Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2020 N. 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 52 ff.). Es ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei-