Vorbehalten bleiben Grenzfälle, bei denen zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen eines Strafbefreiungsgrundes erfüllt sind. Diesfalls muss sich die Staatsanwaltschaft entscheiden, entweder einzustellen oder den Strafbefreiungsgrund nicht zur Anwendung zu bringen und (allenfalls via Strafbefehl) eine Strafe zu verhängen (RIKLIN, a.a.O., N. 29 zu vor Art.