Die Strafprozessordnung schreibt für die Staatsanwaltschaft in den Fällen des im materiellen Strafrecht vorgesehenen Absehens von der Bestrafung zwingend das Absehen von der Strafverfolgung vor. Demnach sind sanktionslose Strafbefehle (analog zum Umgang nehmen von der Bestrafung durch den Richter) im neuen Recht unzulässig (WENT, Das Opportunitätsprinzip im niederländischen und schweizerischen Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 171 2012, S. 193). Vorbehalten bleiben Grenzfälle, bei denen zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen eines Strafbefreiungsgrundes erfüllt sind.