O., N. 44 zu Art. 260 m.w.H.). Wird der Strafbefreiungsgrund erst im Hauptverfahren festgestellt, erfolgt nicht ein Freispruch und auch keine Einstellung des Verfahrens, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 18 und 26 zu vor Art. 52-55). Die Strafprozessordnung schreibt für die Staatsanwaltschaft in den Fällen des im materiellen Strafrecht vorgesehenen Absehens von der Bestrafung zwingend das Absehen von der Strafverfolgung vor.