Bei Absatz 2 dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rücktritt vom vollendeten Delikt. Den minder aktiven Teilnehmenden wird im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung eine «goldene Brücke» zum Rückzug und zur Straffreiheit gebaut. Die Rechtsfolge der Straffreiheit gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB entspricht denjenigen in Art. 52 ff. StGB bzw. Art. 8 StPO (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 44 zu Art. 260). Heute steht die Möglichkeit im Vordergrund, bereits von der Strafverfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen (FIOLKA, a.a.O., N. 44 zu Art.