6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Des Landfriedensbruchs macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Straffrei bleiben die Teilnehmer, die sich auf die behördliche Aufforderung hin entfernen, sofern sie selbst weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgerufen haben (Art. 260 Abs. 2 StGB). Bei Absatz 2 dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rücktritt vom vollendeten Delikt.