in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014 N. 2 zu Art. 426 m.w.H.) gilt, wenn der Bund oder der Kanton die Kosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist oder der beschuldigten Person die aufgrund eines fehlerhaften Strafbefehls anfallenden Kosten auferlegt werden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 252 vom 19. Januar 2021 Ziff. 28. und SK 2015 295 vom 13. Juni 2016 Ziff.