Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Folglich habe er gestützt auf das Gesagte einen Anspruch auf Entschädigung. Da sämtliche Verteidigungskosten erst entstanden seien, nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zur Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen habe, seien ihm diese vollumfänglich zu erstatten. Zudem sei ihm eine Entschädigung für die Auslagen bzw. den Verdienstausfall zuzusprechen (pag. 291 ff.).