260 Abs. 2 StGB Anwendung finde und sie demzufolge das Strafverfahren einzustellen habe. Dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Fall trotzdem mittels Strafbefehl habe abschliessen wollen und diesen anschliessend noch an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Er habe die entstandenen Kosten für das Hauptverfahren nicht zu verantworten und infolgedessen auch nicht zu übernehmen. Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere.