Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nichts anderes zum Gegenstand habe, als die Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft zu korrigieren, seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. Spätestens nach Sichtung des Aktenmaterials hätte es der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass vorliegend der Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB Anwendung finde und sie demzufolge das Strafverfahren einzustellen habe.