der Anklage seien derart offenkundig gewesen, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland der Staatsanwaltschaft nach Durchsicht der Akten noch einmal die Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift gegeben habe. Auch hieraus ergebe sich, dass es für die Staatsanwaltschaft leicht erkennbar gewesen wäre, dass vorliegend der Strafbefreiungsgrund i.S.v. Art. 260 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelange. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nichts anderes zum Gegenstand habe, als die Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft zu korrigieren, seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen.