4 frei habe verlassen können. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin trotzdem einen Strafbefehl erlassen, welchem zudem ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dies hätte die Staatsanwaltschaft indes bei sorgfältiger Konsultation der Akten vermeiden können. Die Mängel in der Untersuchung resp. der Anklage seien derart offenkundig gewesen, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland der Staatsanwaltschaft nach Durchsicht der Akten noch einmal die Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift gegeben habe.