So habe der Staat die Kosten zu tragen, welche er schuldhaft verursache. Müsse eine verurteilte Person die unnötigen Kosten selbst tragen, widerspräche dies dem Grundsatz, wonach ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden Verhalten und den dadurch entstandenen Verfahrenskosten bestehen müsse. Der Beschuldigte vertritt weiter die Ansicht, dass er sich gemäss den polizeilichen Weisungen verhalten habe und er somit die unbewilligte Demonstration noch straf-