Da ein Schuldspruch erfolgt sei, seien dem Beschuldigten keine Entschädigungen zu entrichten. Demnach habe der Beschuldigte insbesondere die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie die Auslagen selbst zu tragen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 261). 6.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die allgemeine Kostenfolge gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht unumstösslich gelte. So habe der Staat die Kosten zu tragen, welche er schuldhaft verursache.