6. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass im Fall eines gerichtlichen Schuldspruchs, wenn auch ohne Aussprache von Sanktionen, der Betroffene grundsätzlich, wie jeder Verurteilte gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Demnach habe der Beschuldigte die Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt CHF 1'900.00, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung (CHF 600.00) sowie den Kosten des Gerichts (CHF 1'300.00), zu tragen.