Um 17:08 Uhr habe er sich hinter der Polizeikette aufgehalten und zu Beginn noch auffällig verhalten, indem er seine Fahne schwenkte und laut etwas in das Geschehen rief. Die Vorinstanz führte jedoch weiter aus, dass das kurze aktive Verhalten seitens des Beschuldigten für eine Solidarisierung mit den eingekesselten Demonstrationsteilnehmenden noch nicht ausreiche, zumal die letzte Durchsage der Polizei noch nicht erfolgt gewesen sei (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 259). Sie sprach den Beschuldigten des Landfriedensbruchs schuldig, sah aber in Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung ab.