Abweichend davon schloss die Staatsanwaltschaft auf einen Schuldspruch i.S.v. Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil hat sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe den Demonstrationszug im Zeitraum zwischen 16:44 Uhr und 17:08 Uhr verlassen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 258). Um 17:08 Uhr habe er sich hinter der Polizeikette aufgehalten und zu Beginn noch auffällig verhalten, indem er seine Fahne schwenkte und laut etwas in das Geschehen rief.