Es ist beweismässig nicht erstellt, dass er sich in der Zeit nach 17:14 Uhr nochmals auffällig verhalten hat (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, 3 pag. 252). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 7. April 2018 um ca. 18:30 Uhr ausserhalb des Kessels angehalten und in den Festnahme- und Warteraum (FWR Neufeld) geführt (pag. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung einen Freispruch. Abweichend davon schloss die Staatsanwaltschaft auf einen Schuldspruch i.S.v.