__ verbliebenen Demonstranten schrie (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251). Spätestens um 17:14 Uhr hat der Beschuldigte sein aktives Verhalten eingestellt und beobachtete, sich ruhig verhaltend, das Geschehen. Um 17:50 Uhr wurde der Beschuldigte zum letzten Mal an der Örtlichkeit gesehen. Es ist beweismässig nicht erstellt, dass er sich in der Zeit nach 17:14 Uhr nochmals auffällig verhalten hat (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, 3 pag.