Die Sachbeschädigungen, welche im Schutz der Menschenmenge begangen wurden, waren ihm bestens bekannt. Der Beschuldigte verliess den Demonstrationszug zwischen 16:44 Uhr und 17:08 Uhr. Erwiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte um 17:08 Uhr hinter den Polizeikräften befand. Dort verhielt er sich zunächst noch aktiv, indem er seine mitgeführte Fahne schwenkte und etwas in Richtung der in der C.________ verbliebenen Demonstranten schrie (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.