Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Demonstration gesamthaft von einer bedrohlichen, aggressiven und gewaltbereiten Grundhaltung geprägt war (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 248). Der Beschuldigte schloss sich dem Demonstrationszug gleich zu Beginn an und veränderte seine Position im Umzug danach kaum noch. Dabei befand er sich unmittelbar hinter den, an der Spitze des Demonstrationszugs gehenden, vermummten Personen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 248). Die Sachbeschädigungen, welche im Schutz der Menschenmenge begangen wurden, waren ihm bestens bekannt.