5. Das erstinstanzliche Verfahren Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz erstellt und ist in der Folge unbestritten geblieben, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann, zumal der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 ff.). Zusammenfassend fand demnach am 7. April 2018 in Bern ab 16:00 Uhr eine unbewilligte Demonstration («AFRIN VERTEIDIGEN») statt. Die Polizei konnte den Demonstrationszug um ca. 17:00 Uhr in der C.________ unter Einsatz von Gummischrot stoppen.