4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der auf die Kostenauflage und Entschädigungsfrage beschränkten Berufung ist der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Ebenso rechtskräftig wurde der in Ziff. II von der Vorinstanz verfügte Verzicht auf eine Bestrafung des Beschuldigten. Oberinstanzlich zu prüfen sind somit einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Fragen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Materielles