3. Dem Berufungsführer sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'842.10 zuzusprechen. 4. Dem Berufungsführer sei für seine Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'608.00 zuzusprechen. 2 5. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen.