1. Das Urteil PEN 19 467 vom 31. August 2020 sei bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten an den Berufungsführer sowie die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung aufzuheben. 2. Die Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) in der Höhe von CHF 1'300.00 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'842.10 zuzusprechen.