d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ordnete die Verfahrensleitung am 7. Januar 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 278 f.). Die Berufungsbegründung vom 12. April 2021 wurde, nach zweimaligem Erstrecken der Frist, fristgerecht eingereicht (pag. 290 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag.