Die Berufungserklärung vom 28. Dezember 2020 ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 269 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die erstinstanzliche Kostenauflage (Verurteilung zu den Kosten des Gerichts, bestimmt auf CHF 1'300.00) und die Verweigerung einer Entschädigung (pag. 270). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 276 f.). In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;