Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 520 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Landfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. August 2020 (PEN 19 467) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 31. August 2020 des Landfriedens- bruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern, schuldig, nahm in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen von einer Bestrafung Umgang und verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'900.00. Die Vorinstanz sah im Weiteren von der Ausrichtung einer Entschädigung ab (pag. 216 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 10. September 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 225). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Dezember 2020 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 zugestellt (pag. 263 f.). Die Berufungserklärung vom 28. Dezember 2020 ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 269 ff.). Der Beschuldigte beschränk- te seine Berufung auf die erstinstanzliche Kostenauflage (Verurteilung zu den Kos- ten des Gerichts, bestimmt auf CHF 1'300.00) und die Verweigerung einer Ent- schädigung (pag. 270). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 276 f.). In An- wendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ordnete die Verfahrensleitung am 7. Januar 2021 die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 278 f.). Die Berufungsbegründung vom 12. April 2021 wurde, nach zweimaligem Erstrecken der Frist, fristgerecht ein- gereicht (pag. 290 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 2021 erachtete die Verfahrens- leitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 300 f.). Am 15. Juni 2021 gab die Verfahrensleitung die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt und am 28. Juni 2021 reichte der Beschuldigte die Kostennote für die oberinstanzlichen anwaltlichen Bemühungen ein. 3. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ stellt namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 291): 1. Das Urteil PEN 19 467 vom 31. August 2020 sei bezüglich der Auferlegung der Verfahrens- kosten an den Berufungsführer sowie die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädi- gung aufzuheben. 2. Die Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) in der Höhe von CHF 1'300.00 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'842.10 zuzusprechen. 4. Dem Berufungsführer sei für seine Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 1'608.00 zuzusprechen. 2 5. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädi- gung zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der auf die Kostenauflage und Entschädigungsfrage beschränkten Beru- fung ist der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs gemäss Ziff. I. des erstin- stanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Ebenso rechtskräftig wurde der in Ziff. II von der Vorinstanz verfügte Verzicht auf eine Bestrafung des Beschuldig- ten. Oberinstanzlich zu prüfen sind somit einzig die Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Fragen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Materielles 5. Das erstinstanzliche Verfahren Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz erstellt und ist in der Folge unbestritten geblieben, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann, zumal der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft er- wachsen ist (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 ff.). Zu- sammenfassend fand demnach am 7. April 2018 in Bern ab 16:00 Uhr eine unbe- willigte Demonstration («AFRIN VERTEIDIGEN») statt. Die Polizei konnte den De- monstrationszug um ca. 17:00 Uhr in der C.________ unter Einsatz von Gum- mischrot stoppen. Im Rahmen der Demonstration kam es zu zahlreichen Sachbe- schädigungen, welche vorwiegend von den, an der Spitze des Demonstrationszugs laufenden, vermummten Personen begangen wurden. Gegen Ende der Demons- tration wurden die Vermummungskleider und weitere Gegenstände auf den Tram- gleisen verbrannt (pag. 40). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Demons- tration gesamthaft von einer bedrohlichen, aggressiven und gewaltbereiten Grund- haltung geprägt war (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 248). Der Beschuldigte schloss sich dem Demonstrationszug gleich zu Beginn an und veränderte seine Position im Umzug danach kaum noch. Dabei befand er sich un- mittelbar hinter den, an der Spitze des Demonstrationszugs gehenden, vermumm- ten Personen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 248). Die Sach- beschädigungen, welche im Schutz der Menschenmenge begangen wurden, waren ihm bestens bekannt. Der Beschuldigte verliess den Demonstrationszug zwischen 16:44 Uhr und 17:08 Uhr. Erwiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte um 17:08 Uhr hinter den Polizeikräften befand. Dort verhielt er sich zunächst noch aktiv, indem er seine mitgeführte Fahne schwenkte und etwas in Richtung der in der C.________ verbliebenen Demonstranten schrie (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251). Spätestens um 17:14 Uhr hat der Beschuldigte sein aktives Verhalten eingestellt und beobachtete, sich ruhig verhaltend, das Gesche- hen. Um 17:50 Uhr wurde der Beschuldigte zum letzten Mal an der Örtlichkeit ge- sehen. Es ist beweismässig nicht erstellt, dass er sich in der Zeit nach 17:14 Uhr nochmals auffällig verhalten hat (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, 3 pag. 252). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 7. April 2018 um ca. 18:30 Uhr ausserhalb des Kessels angehalten und in den Festnahme- und Warteraum (FWR Neufeld) geführt (pag. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung ei- nen Freispruch. Abweichend davon schloss die Staatsanwaltschaft auf einen Schuldspruch i.S.v. Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil hat sich der Beschuldigte des Landfriedens- bruchs schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe den Demonstrationszug im Zeit- raum zwischen 16:44 Uhr und 17:08 Uhr verlassen (S. 30 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 258). Um 17:08 Uhr habe er sich hinter der Polizeikette auf- gehalten und zu Beginn noch auffällig verhalten, indem er seine Fahne schwenkte und laut etwas in das Geschehen rief. Die Vorinstanz führte jedoch weiter aus, dass das kurze aktive Verhalten seitens des Beschuldigten für eine Solidarisierung mit den eingekesselten Demonstrationsteilnehmenden noch nicht ausreiche, zumal die letzte Durchsage der Polizei noch nicht erfolgt gewesen sei (S. 31 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 259). Sie sprach den Beschuldigten des Land- friedensbruchs schuldig, sah aber in Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB von ei- ner Bestrafung ab. Zufolge des Schuldspruchs wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt und es wurde keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass im Fall eines gerichtlichen Schuldspruchs, wenn auch ohne Aussprache von Sanktionen, der Betroffene grundsätzlich, wie jeder Verurteil- te gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Dem- nach habe der Beschuldigte die Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt CHF 1'900.00, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung (CHF 600.00) sowie den Kosten des Gerichts (CHF 1'300.00), zu tragen. Auf eine Entschädigung habe die beschuldigte Person nur Anspruch, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Da ein Schuldspruch erfolgt sei, seien dem Beschuldigten keine Entschädigungen zu entrichten. Demnach habe der Beschuldigte insbesondere die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie die Auslagen selbst zu tragen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 261). 6.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die allgemeine Kostenfolge gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht unumstösslich gelte. So habe der Staat die Kosten zu tragen, welche er schuldhaft verursache. Müsse eine verurteilte Person die unnöti- gen Kosten selbst tragen, widerspräche dies dem Grundsatz, wonach ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden Verhalten und den dadurch entstandenen Verfahrenskosten bestehen müsse. Der Beschuldigte vertritt weiter die Ansicht, dass er sich gemäss den polizeilichen Weisungen verhalten habe und er somit die unbewilligte Demonstration noch straf- 4 frei habe verlassen können. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin trotzdem einen Strafbefehl erlassen, welchem zudem ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde ge- legen habe. Dies hätte die Staatsanwaltschaft indes bei sorgfältiger Konsultation der Akten vermeiden können. Die Mängel in der Untersuchung resp. der Anklage seien derart offenkundig gewesen, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland der Staatsanwaltschaft nach Durchsicht der Akten noch einmal die Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift gegeben habe. Auch hieraus ergebe sich, dass es für die Staatsanwaltschaft leicht erkennbar gewesen wäre, dass vorliegend der Straf- befreiungsgrund i.S.v. Art. 260 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelange. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nichts anderes zum Gegenstand habe, als die Nach- lässigkeit der Staatsanwaltschaft zu korrigieren, seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. Spätestens nach Sichtung des Aktenmaterials hätte es der Staats- anwaltschaft klar sein müssen, dass vorliegend der Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB Anwendung finde und sie demzufolge das Strafverfahren ein- zustellen habe. Dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Fall trotzdem mittels Strafbefehl habe abschliessen wollen und diesen anschliessend noch an das Regi- onalgericht Bern-Mittelland überwiesen habe, könne dem Beschuldigten nicht an- gelastet werden. Er habe die entstandenen Kosten für das Hauptverfahren nicht zu verantworten und infolgedessen auch nicht zu übernehmen. Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Ver- legung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Folglich habe er gestützt auf das Gesagte einen Anspruch auf Ent- schädigung. Da sämtliche Verteidigungskosten erst entstanden seien, nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zur Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen habe, seien ihm diese vollumfänglich zu erstatten. Zu- dem sei ihm eine Entschädigung für die Auslagen bzw. den Verdienstausfall zuzu- sprechen (pag. 291 ff.). 7. Erwägungen der Kammer 7.1 Allgemeine Grundlagen Die beschuldigte Person hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn ein gerichtli- cher Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018 N. 6 zu Art. 52, vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 423 vom 10. April 2019 Ziff. 12. ff. und SK 2018 323 vom 25. Oktober 2018 Ziff. V.). Eine Ausnahme vom sogenann- ten «Verschuldensprinzip» (vgl. hierzu DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafpro- zessordnung, 2. Auflage 2014 N. 2 zu Art. 426 m.w.H.) gilt, wenn der Bund oder der Kanton die Kosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen ver- ursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist oder der beschuldigten Person die aufgrund eines fehler- haften Strafbefehls anfallenden Kosten auferlegt werden (vgl. Urteile des Oberge- richts des Kantons Bern SK 19 252 vom 19. Januar 2021 Ziff. 28. und SK 2015 295 vom 13. Juni 2016 Ziff. VI. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2). Keine unnötigen Verfahrenskosten werden verursacht, wenn 5 anhand der verfügbaren Beweismittel der behauptete Sachverhalt nicht klar ist und die Staatsanwaltschaft deshalb das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das zuständige Regionalgericht überweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3). Generell fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein «fehlerhafter» Strafbefehl nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2; 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Des Landfriedensbruchs macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge- walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Straffrei bleiben die Teil- nehmer, die sich auf die behördliche Aufforderung hin entfernen, sofern sie selbst weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgerufen haben (Art. 260 Abs. 2 StGB). Bei Absatz 2 dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rücktritt vom vollendeten Delikt. Den minder aktiven Teilnehmenden wird im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung eine «goldene Brücke» zum Rückzug und zur Straffreiheit gebaut. Die Rechtsfolge der Straffreiheit gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB entspricht denjenigen in Art. 52 ff. StGB bzw. Art. 8 StPO (FIOLKA, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 44 zu Art. 260). Heute steht die Möglichkeit im Vordergrund, bereits von der Strafverfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen (FIOLKA, a.a.O., N. 44 zu Art. 260 m.w.H.). Wird der Strafbefreiungsgrund erst im Hauptverfahren festgestellt, erfolgt nicht ein Freispruch und auch keine Einstellung des Verfahrens, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 18 und 26 zu vor Art. 52-55). Die Strafprozessordnung schreibt für die Staatsanwaltschaft in den Fällen des im materiellen Strafrecht vorgesehenen Absehens von der Bestrafung zwingend das Absehen von der Strafverfolgung vor. Demnach sind sanktionslose Strafbefehle (analog zum Umgang nehmen von der Bestrafung durch den Richter) im neuen Recht unzulässig (WENT, Das Opportunitätsprinzip im niederländischen und schweizerischen Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 171 2012, S. 193). Vorbehalten bleiben Grenzfälle, bei denen zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen eines Strafbefreiungsgrundes erfüllt sind. Diesfalls muss sich die Staatsanwaltschaft entscheiden, entweder einzustellen oder den Strafbefreiungs- grund nicht zur Anwendung zu bringen und (allenfalls via Strafbefehl) eine Strafe zu verhängen (RIKLIN, a.a.O., N. 29 zu vor Art. 52 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaften nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nur in ganz offensichtlichen Fällen (etwa klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen) die Möglichkeit haben sollen, ein Verfahren gar nicht an die Hand zu nehmen und gegebenenfalls einzustellen (WOHLERS, in: Stämpfli- Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2020 N. 3 zu Vor- bemerkungen zu Art. 52 ff.). Es ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich eine Ankla- geerhebung in der Regel auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen). Erachtet die 6 Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie demnach in «dubio pro duriore» Anklage zu erheben (respektive einen Strafbefehl zu erlassen) und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in du- bio pro reo» zu einem Freispruch gelangen kann. Die Staatsanwaltschaft kann – insbesondere bei schweren Delikten – nicht in antizipierter Anwendung des Grund- satzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Dass bei einem Schuldspruch der Beschuldigte in der Regel auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn von einer Strafe Umgang genommen wird, entspricht denn auch der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern. So wurde etwa ein Be- schuldigter des Landfriedensbruchs für schuldig befunden, weil er sich durch die Teilnahme und insbesondere durch das Verteilen von Flyern an einer verbotenen Kundgebung mit den anderen Teilnehmern solidarisch zeigte. Obschon letztlich aufgrund seines passiven Verhaltens von einer Bestrafung Umgang genommen wurde, hatte er trotzdem die Verfahrenskosten zu tragen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 423 vom 10. April 2019 Ziff. 12. ff.). In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die beschuldigte Person, welche gegen das Kundgebungs- reglement der Stadt Bern verstossen hatte, zur Tragung der Verfahrenskosten ver- urteilt, obschon von einer Bestrafung abgesehen wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 323 vom 25. Oktober 2018 Ziff. V.). 7.2 Kostentragung im konkreten Fall Der Beschuldigte hat an der fraglichen Kundgebung, im Wissen um das Bestehen einer Zusammenrottung und der diesbezüglich begangenen Sachbeschädigungen, teilgenommen. Entsprechend erfolgte auch der (rechtskräftige) Schuldspruch we- gen Landfriedensbruchs. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen, sofern keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshand- lungen vorliegen (426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft warf in der ergänzten Anklageschrift dem Beschuldigten vorab vor, sich zwar gegen Ende der Demonstration von der Menge entfernt zu ha- ben, aber durch das aktive Verhalten unmittelbar hinter der Polizeikette sowie durch das Nichtbefolgen der polizeilichen Anweisungen trotzdem mit den verblie- benen Demonstranten solidarisiert zu haben (pag. 170). Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass ein aktives Demonstrationsverhalten im Rücken der Polizeikette für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mindestens so gefährlich sein kann wie ein identisches Verhalten innerhalb des Demonstrations- kessels. Strittig und im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen war insbesondere das Verhalten des Beschuldigten als bzw. nachdem der Demonstrationszug in den Be- reich des Bahnhofs Bern gelangte. Ob der Beschuldigte den Demonstrationszug bereits nach der ersten polizeilichen Durchsage um 16:54 – 16:55 Uhr oder – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – erst aufgrund der zweiten polizeilichen Aufforderung um 16:59 Uhr verlassen hat (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 250 f.), liess sich nicht erstellen. Sachverhaltsmässig blieb zudem unklar, wie sich der Beschuldigte zwischen 17:00 Uhr und 17:14 Uhr verhalten hat. Als beweismässig erstellt erachtete die Vorinstanz lediglich, dass sich der Beschul- 7 digte um 17:08 Uhr ausserhalb des Kessels aufhielt und – anstatt sich im Sinne der polizeilichen Aufforderung vom Ort des Geschehens zu entfernen – von hinten an die Polizeikette herantrat, um etwas in Richtung der verbliebenen Demonstranten zu schreien sowie die mitgeführte Fahne zu schwenken (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251). Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser sich nach der Durchsage der Polizei um 17:10 Uhr schlag- artig ruhig verhalten habe. In der kurzen Sequenz aktiven Verhaltens sah sie noch kein «sich solidarisieren» mit den verbliebenen Demonstrationsteilnehmenden (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 259). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt das um 17:08 Uhr aufgenommene Vi- deo den von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschriebenen Sachver- halt wieder. So hielt sich der Beschuldigte ausserhalb des umstellten Bereichs auf, schwenkte seine mitgeführte rote Fahne und rief etwas in Richtung der verbliebe- nen Demonstranten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251). Um 17:14 Uhr ist dann ersichtlich, wie sich der Beschuldigte ruhig verhält. Die Staats- anwaltschaft stützte ihre Anklage mithin auf vorhandene Beweismittel. Sie war nicht verpflichtet, von einer Anklageerhebung abzusehen, weil eine andere Beurteilung durch das Sachgericht als möglich erschien. Im Gegenteil ist in Zweifelsfällen An- klage zu erheben. In der ergänzten Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft be- gründet, weshalb aus ihrer Sicht der Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt und eine Strafe zu verhängen ist. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte ab 17:00 Uhr nicht entfernte, sondern von ausserhalb des umstellten Bereichs mit den Demonstranten solidarisierte, ist gestützt auf die vor- handenen Beweismittel durchaus naheliegend – wenn gemäss vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht beweisbar. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu Recht von einer Einstellung des Strafverfahrens abgesehen und an einer gerichtlichen Beurteilung festgehal- ten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz «in dubio pro reo» davon ausging, dass sich der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum nur für kurze Dauer ausserhalb des Kessels aktiv verhielt (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 251 f.) und in rechtlicher Hinsicht daraus schloss, es könne auf- grund der kurzen Sequenz nicht von einer Solidarisierung mit den Demonstranten gesprochen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 260). Auch im Übrigen sind keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen er- sichtlich, welche zu zusätzlichen Kosten geführt hätten. Die Vorinstanz gab mit Ver- fügung vom 11. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Gelegenheit (pag. 164 f.), den Strafbefehl vom 20. März 2019 (pag. 54 f.) zu ändern. Da weder die Staatsan- waltschaft noch die Vorinstanz Kosten für die Anpassung des Strafbefehls bzw. die Neuansetzung der Verhandlung ausgeschieden haben, ist dem Beschuldigten durch diesen Verfahrensschritt kein finanzieller Nachteil erwachsen, welcher allen- falls vom Kanton zu tragen gewesen wäre (vgl. Ziff. 7.1 hiervor). Weiter ist festzu- halten, dass eine (direkte) Anklageerhebung anstelle der Ausfällung eines Strafbe- fehls nicht zu geringeren Kosten geführt hätte. Der Beschuldigte hatte somit im Vorverfahren keinen Anspruch auf Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Die Durchführung eines gerichtlichen Ver- 8 fahrens ist nicht zu beanstanden. Daher stellt das Festhalten am Strafbefehl bzw. die erstinstanzliche Hauptverhandlung keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrens- handlung i.S.v. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO dar, welche vom Kanton zu tragen wä- re. Die Höhe der Verfahrenskosten liegt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun- gen und wurde oberinstanzlich auch nicht angefochten. Die Vorinstanz hat die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'900.00 (davon Kosten der Untersuchung: CHF 600.00 und Kosten des Gerichts: CHF 1'300.00) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO somit zu Recht dem Beschuldigten auferlegt. 7.3 Entschädigungsanspruch im konkreten Fall Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präju- diziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, wo- nach bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hin- weisen). Nachdem vorliegend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Beschuldigten zu tragen sind, hat dieser – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – keinen Anspruch auf eine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. III. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren 8. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Beschuldigten zu tragen. 9. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 9 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (PEN 2019 467) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig erklärt wurde des Land- friedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern. B. Weiter verfügt wurde, dass von einer Bestrafung unter Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB abgesehen wird. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'900.00 (sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 600.00 und den Kosten des Gerichts von CHF 1'300.00). 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00. III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 10 Bern, 20. Juli 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber i.V.: Purtscheller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11