des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 in C.________ z.N. des Sozialdienstes D.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 66a Abs. 1 lit. e, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. II.