24 oberinstanzlichen Verfahren für 7.5 Stunden, ausmachend CHF 1'666.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern auch diese Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt