Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) sowie die Tatsache, dass die schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten im Wesentlichen nichts mehr Neues enthält, erscheint diese gerade noch als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist für seine Aufwendungen im