Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde (pag. 373). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 982.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 20. April 2021 macht Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren sodann eine Entschädigung im Umfang von 7.5 Stunden geltend (pag. 423 ff.). Mit Blick auf Art