17. Entschädigung 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles sowie dessen Umfang als angemessen; ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist daher nicht notwendig. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Kostennote vom 6. August 2021 (pag. 327 ff.) für 18.25 Stunden, ausmachend CHF 4'178.35 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde (pag.