428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich, weshalb ihr auch die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren zur Bezahlung aufzuerlegen sind; diese werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).